Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Auftragserteilung

  1. Die zu erbringenden Leistungen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin werden im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben angegeben.
  2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
  3. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

  1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein kann der Auftragnehmer durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen einer Preis- und Arbeitswertliste ersetzen.
  2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Materialien jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit den jeweiligen Preisen zu versehen. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet.

III. Fertigstellung

Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, ist der Auftragnehmer an einen zuvor bezeichneten Fertigstellungstermin nicht gebunden. Er wird in diesem Falle dem Auftraggeber unverzüglich einen neuen Fertigstellungstermin nennen.

IV. Abnahme

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit dies vereinbart ist, auch beim Auftraggeber. Die durchgeführten Leistungen des Auftragnehmers werden zusammen mit dem Auftraggeber bei Übergabe des Fahrzeuges überprüft. Reklamationen können ausdrücklich nur nach erbrachter Arbeit geltend gemacht werden. Reklamationen sind vor Ort und unverzüglich im Beisein des Auftragnehmers schriftlich festzuhalten.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 2 Werktagen ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  3. Bei Annahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig, z.B. auf öffentlichem Verkehrsraum aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages

  1. In der Rechnung sind die Preise oder Preisfaktoren auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr.
  2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlag ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
  3. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, schriftlich und spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag und Beträge für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und - falls vereinbart - Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 2 Werktagen nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Versendung der Rechnung.
  2. Gegenansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf vertraglichen Ansprüchen beruht.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand im Eigentum des Auftraggebers steht.

VIII. Sachmangel

  1. Der Auftragnehmer arbeitet mit einer wirtschaftlichen Instandsetzungsmethode, bei der die Reparatur auf die Schadstelle begrenzt ist. Eine komplette Lackierung entsprechender Bauteile wie bei konventioneller Werkstattreparatur findet nicht statt. Die Beseitigungsmethode für Lackschäden (Schrammen, Lackkratzer, Steinschlag, Parkdellen) liefert in der Regel ein der konventionellen Werkstattreparatur gleichwertiges Ergebnis. Bei näherer Betrachtung und entsprechenden Lichtverhältnissen können jedoch Markierungen, Schattenbildungen oder leichte Farbtonunterschiede, gegebenenfalls auch geringfügige Staubeinschlüsse erkennbar werden. Dabei handelt es sich nicht um Sachmängel.
  2. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr nach Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
  4. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

    a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung der Mängel geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. Die Sachmängelbeseitigung erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, es sei denn, es ist ein anderer Ort vereinbart. Natürlicher Verschleiß schließt Sachmängelansprüche aus.

    b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

IX. Haftung

  1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer, soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit verletzt wurden, beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auch dem bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers (z. B. höhere Versicherungsprämien) Die Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die vor der Fahrzeugaufbereitung an den betreffenden Fahrzeug vorhanden waren, (z.B. Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, schadhafte Felgen, Antennen, Außenspiegel, loses und schadhaftes Interieur oder Zubehör, welches im Vorfeld unfachmännisch angebracht wurde, etc.), für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind sowie für durch einen Mangel des Auftragsgegenstandes verursachte Schäden wird die Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  2. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

X. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen gilt ausschließlich als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand: November 2005